Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge
(Stand: 19/11/2018)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis eines jeden Geschäfts über gebrauchte Kraftfahrzeuge (im Folgenden: „Fahrzeug“ genannt) mit der Autozentrum Matthes GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“ genannt) und werden Vertragsbestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abzuschließenden Kaufvertrages. Der Käufer erkennt die Geschäftsbedingungen an. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit sie der Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder seine Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch ganz oder teilweise erbringt.

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des KäufersDer Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung / Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist (in der Regel mindestens zwei Wochen) zur Lieferung des Fahrzeugs setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnittes gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z.B. Aufruhr, Streiks oder Aussperrungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 6 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme / Ansprüche des Verkäufers bei Nichtabnahme des FahrzeugsDer Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer in Ausübung seiner gesetzlichen Rechte Schadenersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs, so beträgt dieser pauschaliert 10 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. EigentumsvorbehaltDas Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder rechtsgeschäftlich verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Der Käufer hat für das Fahrzeug während der Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug aufrecht zu erhalten.
Über Eigentumsbeeinträchtigungen sonstiger Art (z.B. Unfallschäden) hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.

VI. Ansprüche wegen SachmängelHandelt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher, haftet der Verkäufer dem Käufer wegen Sachmängeln, die binnen eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeugs offenbar werden. Die Verjährungsfrist, in welcher der Käufer die in dem einjährigen Haftungszeitraum offenbar gewordenen Mängel gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe ein Sachmangel, so wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Fahrzeugs oder des Mangels unvereinbar. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Übergabe ist der Käufer beweispflichtig dafür, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
Die Haftungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

Ansprüche aus Sachmängelhaftung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

Wegen Sachmängeln von Teilen, die der Verkäufer in Anerkennung von Sachmängelansprüchen des Käufers in das Fahrzeug einbaut oder einbauen lässt, haftet er dem Käufer ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs nach erfolgter Mängelbeseitigung.  beginnt die einjährige Haftungsfrist des Verkäufers und zweijährige Verjährungsfrist mit Ablieferung des Fahrzeugs erneut zu laufen.
Der Verkäufer haftet dem Käufer wegen Sachmängeln an Teilen, die der Verkäufer in Anerkennung von Sachmängelansprüchen des Käufers in das Fahrzeug einbaut oder einbauen lässt, sofern diese binnen eines Jahres ab Ablieferung des Fahrzeugs beim Käufer nach erfolgter Mängelbeseitigung offenbar werden. Die Verjährungsfrist, in welcher der Käufer die in dem einjährigen Haftungszeitraum an diesen Teilen offenbar gewordenen Mängel gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, beträgt zwei Jahre ab Ablieferung des Fahrzeugs nach erfolgter Mängelbeseitigung. Es gilt die Beweislastregelung des § 477 BGB.
Zur Mängelbeseitigung vom Verkäufer ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige SchädenSonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Ansprüche wegen Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III. „Lieferung / Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Ansprüche wegen Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

VIII. Erfüllungsort / Rechtswahl / GerichtsstandSoweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht. Die Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen somit ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 - CISG.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
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